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Kurzfristige Beschäftigung

Geringfügigkeitsrichtlinien überarbeitet

Die Sozialversicherungsträger haben die Geringfügigkeitsrichtlinien überarbeitet und veröffentlicht. Daraus ist zu entnehmen, wie seit August 2021 jede geringfügige Beschäftigung versicherungs-, beitrags- und melderechtlich zu behandeln ist.

Veröffentlicht am
 Aktuelle Tipps gibt DEGA-Rechts- und Steuerexpertin Gina Bronner-Martin. gina@mailbox.org
Aktuelle Tipps gibt DEGA-Rechts- und Steuerexpertin Gina Bronner-Martin. gina@mailbox.org privat
3 Monate oder 70 Arbeitstage Eine kurzfristige Beschäftigung liegt gemäß der neuen Bestimmungen nun vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet, das Arbeitsentgelt mehr als 450 € im Monat beträgt und keine sogenannte berufsmäßige Beschäftigung vorliegt. Typisch ist diese Gestaltung für Saisonarbeitskräfte. Ein Punkt, der in der Praxis häufig zu Fragen geführt hat, ist die Zusammenrechnung mehrerer Zeiträume. Künftig gilt für die Prüfung, ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, die Zahl von 90 Kalendertagen. Volle Kalendermonate werden dabei mit pauschal 30 Kalendertagen und Teilmonate mit den tatsächlichen Kalendertagen berücksichtigt. Wird nicht ein konkreter Kalendermonat...
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