Arbeit und Personal
Teilzeit: Keine nachträgliche Änderung der Zeitverteilung
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Auf eine einmal getroffene Einigung sollten sich alle Parteien verlassen können, behauptet der „gesunde Menschenverstand“ und er erhält für diese Einschätzung die Unterstützung des Bundesarbeitsgerichts. Haben sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf die Verringerung der Arbeitszeit, also auf ein Teilzeitarbeitsverhältnis, und in dem Zusammenhang auf die Verteilung der vereinbarten Stunden geeinigt, ist auch der Arbeitnehmer hieran gebunden und kann diesen nicht mehr einseitig ändern. Mit Hilfe des Arbeitsgerichts versuchte eine Klägerin die Verringerung und Verteilung ihrer Arbeitszeit wiederholt zu ändern. Selbst im Verlauf des Prozesses konnte oder wollte sie sich nicht festlegen. Der beklagte Arbeitgeber vertrat die...
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