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Nachtragsregelungen im BGB-Werkvertragsrecht

80 % sind besser als nichts

Die Nachtragsregelungen im neuen BGB-Werkvertragsrecht haben das Baurecht gehörig durcheinandergewirbelt. So ist es aufgrund der Rechtsprechung mittlerweile als gefestigt anzusehen, dass auch Nachträge nach der VOB/B nicht mehr nach der Urkalkulation berechnet werden, sondern nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Nun hat das Berliner KG mit Urteil vom 2. November 2021 ( 27 U 120/21) eine weitere Annäherung der VOB/B an das BGB vorgenommen.
Veröffentlicht am
Aktuelle Tipps geben die DEGA-Baurechtsexperten André und Sandra Bußmann sowie Klaus Feckler. 
Aktuelle Tipps geben die DEGA-Baurechtsexperten André und Sandra Bußmann sowie Klaus Feckler.  privat
Zunächst erläutern wir das Nachtragsmodell des BGB: Nach § 650b BGB muss ein Unternehmer, wenn an ihn ein Nachtragswunsch herangetragen wird und er diesen nicht aus Rechtsgründen ablehnen kann, dem Auftraggeber zunächst ein Angebot unterbreiten. Auf dieser Grundlage sollen die Parteien 30 Tage über den Preis diskutieren und eine einvernehmliche Lösung herbeiführen. Gelingt dies nicht, steht dem Auftraggeber nach Ablauf dieser 30 Tage der Weg offen, die Nachtragsleistungen einseitig anzuordnen. Abschlag berechtigt Da damit noch nicht die Vergütungshöhe geklärt ist, regelt § 650c BGB, dass die Höhe des Vergütungsanspruchs für den aufgrund des Nachtrags vermehrten oder verminderten Aufwand nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit...
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