Vertrauensperson beim Eingliederungsmanagement
Viele Fragen, aber auch Gestaltungsraum
Ein knapper Satz wurde dem Gesetz zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) hinzugefügt. Zu finden ist er in § 167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX: „Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.“ Doch der Satz wirft mehr Fragen auf, als Antworten zu geben.
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Wie hat sich diese Person einzubringen? Wie sieht ihr Einsatz in der Praxis aus? Welche Qualifikation und Kompetenzen sollte sie mitbringen? Wie legitimiert sie sich gegenüber dem Arbeitgeber? Mit wem darf sie worüber sprechen? Darf sie mit dem Vorgesetzten telefonieren und mailen oder muss sie persönlich vor Ort sein? Darf sie Besprechungen einberufen oder nur als Gast daran teilnehmen? Ist ihr gestattet, den Arbeitnehmer zu vertreten oder lediglich, ihn zu begleiten? In welchem Umfang? Sind ihr auf eigenen Wunsch Unterlagen des Arbeitgebers und die Personalakte des Mitarbeiters zugänglich zu machen oder muss im Einzelfall der Arbeitnehmer zustimmen? Unterliegt sie der Schweigepflicht, und wenn ja, gegenüber wem? Aus dem Gesetz lässt...
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