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Vertragsgestaltung

VOB/B – na klar! (Oder doch nicht?)

Als Rechtsanwalt wundert man sich so schnell über nichts mehr. Und dennoch gibt es immer wieder Klageverfahren, bei denen man sich fragt, wo sich der anwaltliche Vertreter der unterlegenen Partei in den letzten Jahrzehnten aufgehalten hat. So verwunderte bereits die Berufung, über die das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Beschluss vom 29. Juli 2019 (22 U 179/18) entschieden hat. Noch verwunderlicher war es, als man dann versuchte, mit dem Fall auch noch zum Bundesgerichtshof (BGH) zu gelangen, was nicht gelang (Beschluss vom 5. Mai 2021 – VII ZR 190/19). Was war geschehen?
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Aktuelle Tipps geben die DEGA-Baurechtsexperten André und Sandra Bußmann sowie Klaus Feckler. 
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Wir müssen gar nicht ins Detail gehen. Entscheidend war, dass der Besteller in allen Instanzen darauf pochte, dass die VOB/B die ihm wohl zutreffend erscheinende Rechtsfolge beinhalten würde. Also trug der Beklagte, den wir getrost Don Quijote nennen können, tapfer vor, dass die VOB/B zu seiner Abwehr bereitstünde. Bereits das erstinstanzliche Gericht, das Landgericht Darmstadt, war insofern offenbar irritiert – und zwar nicht nur, weil die VOB/B die gewünschte Rechtsfolge gar nicht enthielt –, sondern auch, weil sie gar nicht in den Vertrag einbezogen war. So pilgerte der Ritter der traurigen Gestalt zunächst zum OLG Frankfurt und schließlich zum BGH – und unterlag in allen Instanzen. VOB/B ist in Vertrag einzubeziehen Der geneigte...
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