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Kündigung eines Bauvertrags

Wer schreibt, der bleibt

Lange Zeit wurde darüber diskutiert – und es ist auch immer noch nicht entschieden –, ob das einfache E-Mail ein vereinbartes Schriftformerfordernis erfüllt.
Veröffentlicht am
Diese Diskussion wird sicherlich noch lange fortgeführt werden, tritt jedoch zugleich aufgrund der Reform des Bauvertragsrechts zum 1. Januar 2018 in Teilen bereits in den Hintergrund. Manchmal verdrängt das Gesetz nämlich den Vertrag: Nehmen wir ein- mal die Vorschriften der VOB/B zur Kündigung. Dort ist unter § 8 Abs. 6 VOB/B hinterlegt, dass die Kündigung schriftlich zu erklären ist. Da es sich bei den Regelungen der VOB/B im Ergebnis um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, würde dies einer vereinbarten Schriftform entsprechen. Diese wird gemäß § 127 Abs. 2 BGB im Zweifel auch dadurch erfüllt, dass eine telekommunikative Übermittlung erfolgt. In der Regel hat man darunter die Telefaxversendung verstanden. Über die Versendung eines...
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