Vertragliche Regelung
Wer liefert Strom und Wasser?
Häufig benötigen Landschaftsgärtnerinnen oder Landschaftsgärtner für die Erbringung ihrer Bau- oder Pflegeleistungen Strom und Wasser. In Verträgen von Generalunternehmern, aber auch von Bauträgern und der öffentlichen Hand finden sich regelmäßig Vertragsklauseln dazu, wer den notwendigen Baustrom und/oder das benötigte Bauwasser zu stellen hat und wie die Vergütung hierfür (beispielsweise in Form eines Abzugs vom Werklohn) erfolgt.
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Wie ist es aber dann, wenn hierzu vertraglich nichts geregelt wurde oder der Vertrag vom Landschaftsbauunternehmen gestellt wird, was ja im Privatgartenbereich eher die Regel als die Ausnahme sein dürfte? Dabei gilt zunächst einmal der Grundsatz, dass der Kunde lediglich die vertraglich vereinbarte Vergütung schuldet, während der Landschaftsbaubetrieb die Dinge bereitstellen oder herbeischaffen muss, die er für die Erbringung der angebotenen Leistungen benötigt. Hieraus ergibt sich zwanglos, dass auch Bauwasser und Baustrom durch die Landschaftsgärtner selbst gestellt werden müssen. So wie der Kunde nicht andere Materialien (etwa Sand, Boden, Steine, Pflanzen) zur Verfügung stellen muss, hat er auch keinen Strom und kein Wasser...
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