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Arbeit und Personal

Kündigung Minderjähriger an Eltern richten

Veröffentlicht am
Eine Kündigung gegenüber einem Minderjährigen ist nur wirksam, wenn sie gegenüber einem gesetzlichen Vertreter, also einem Elternteil oder einem Vormund ausgesprochen wird. Sie muss zugehen. Um das zu gewährleisten, kann der Arbeitgeber neben einer postalischen Zustellung das Schreiben auch dem Minderjährigen überlassen und diesen formlos bitten, es seinen Eltern zu geben. Allerdings wäre er dann Erklärungsbote, was bedeutet, dass das Risiko, dass er die Kündigung auch wirklich vorlegt, beim Arbeitgeber liegt. Eine an den Minderjährigen selbst gerichtete Kündigung ist selbst dann unwirksam, wenn die Erziehungsberechtigten zufällig Kenntnis von der Entlassung erlangen (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az.: 2 Ta 45/08). GBM
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