Regionale gesetzliche Feiertage
Der Arbeitsort entscheidet
Es gibt eine Reihe von Feiertagen, die ausschließlich in bestimmten Bundesländern, Regionen und Orten gelten. Was gilt nun, wenn der dauerhafte Arbeitsort oder der Einsatzort bei Montage- und Außendienstmitarbeitern eine andere Feiertagsregelung hat als der Wohnort des Arbeitnehmers?
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Diese Frage sollte für jeden auch ohne tiefere Rechtskenntnisse korrekt beantwortbar sein. Dennoch werden derartige Streitigkeiten bis zum Bundesarbeitsgericht getragen, das dann entscheidet, wie es dem gesunden Menschenverstand entspricht: Für Arbeitspflicht (oder eben auch nicht) und entsprechende Bezahlung ist gemäß § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz ausschließlich der Arbeits- oder Einsatzort ausschlaggebend (BAG, Az.: 3 AZR 311/81; BAG, Az.: 5 AZR 317/09). Es gelten unter anderem folgende abweichende Feiertage: Heilige Drei Könige/Epiphanias in Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt (6.1.); Internationaler Frauentag in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern (8.3.); Fronleichnam in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, NRW,...
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