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Arbeit und Personal

Diskriminierung auch ohne Opfer

Veröffentlicht am
Erklärt ein Unternehmer öffentlich, keine Ausländer einstellen zu wollen, könnte der Tatbestand der Diskriminierung erfüllt sein, auch wenn es kein erkennbares Opfer gibt, etwa einen ausländischen Bewerber. Schon die Aussage, man wolle einen bestimmten Personenkreis wegen seiner ethnischen Herkunft nicht einstellen, genüge, um gegen die EU-Richtlinie 2000/43 zu verstoßen, urteilte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg am 10. Juli 2008. Verbunden mit der Feststellung ist die Forderung nach entsprechenden Sanktionen gegen die Arbeitgeber. Anlass für das Urteil war die Klage einer belgischen Antidiskriminierungsstelle, die ein belgisches Gericht dem EuGH vorgelegt hatte. Der Direktor eines belgischen Unternehmens hatte in einem Interview...
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