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Schlussrechnung

Prüfbarkeit immer wieder diskutiert

Über die Prüfbarkeit von Schlussrechnungen wird immer wieder diskutiert. Jüngst hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in seinem Hinweisbeschluss vom 13. März 2023 (21 U 52/22) nochmals einige Grundsätze zusammengefasst: So geht es bei der Prüfbarkeit von Schlussrechnungen stets um die Informationsinteressen des Auftraggebers. Soweit diese erfüllt sind, er also in der Lage ist, die Rechnung zu prüfen, ist sie auch dann prüfbar, wenn nicht alle Unterlagen beigefügt sind.

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§ 14 Abs. 1 VOB/B beinhaltet also keine Einkaufsliste, die man komplett abhaken muss, sondern benennt schlichtweg zur Prüfung eventuell notwendige Unterlagen. Außerdem gilt: Wer tatsächlich geprüft hat, konnte auch prüfen. Die Prüfbarkeit wird also durch die erfolgte Prüfung bestätigt und kann nicht mehr verneint werden. Zuletzt noch ein Punkt, den das OLG Frankfurt nicht zu entscheiden hatte, der in letzter Zeit aber immer wieder für Diskussionsstoff sorgt: Die mangelnde Prüfbarkeit kann sowohl in BGB-Verträgen als auch in VOB-Verträgen nur für einen Zeitpuffer von 30 Tagen eingewandt werden. Sowohl nach § 650g Abs. 4 S. 3 BGB als auch nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 S. 3 VOB/B gilt eine eigentlich nicht prüfbare Rechnung als prüffähig, wenn...
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