Prüfbarkeit immer wieder diskutiert
Über die Prüfbarkeit von Schlussrechnungen wird immer wieder diskutiert. Jüngst hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in seinem Hinweisbeschluss vom 13. März 2023 (21 U 52/22) nochmals einige Grundsätze zusammengefasst: So geht es bei der Prüfbarkeit von Schlussrechnungen stets um die Informationsinteressen des Auftraggebers. Soweit diese erfüllt sind, er also in der Lage ist, die Rechnung zu prüfen, ist sie auch dann prüfbar, wenn nicht alle Unterlagen beigefügt sind.
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