Plötzlich führungslose GmbH
Handlungsfähig bleiben
Erkrankt oder verstirbt der einzige Geschäftsführer einer GmbH überraschend, kommt auf beteiligte Gesellschafter die Pflicht zu, Schriftstücke und Willenserklärungen entgegenzunehmen, Fristen einzuhalten, Zahlungen anzuweisen, gegebenenfalls Insolvenzantrag zu stellen sowie einen neuen Geschäftsführer zu suchen.
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Ist keine interne, den Formvorschriften des Registergerichts entsprechende Nachfolgeregelung zumindest für eine Übergangszeit getroffen, ist die GmbH führungslos und damit prozessunfähig. Das kann verhindert werden, indem durch die Gesellschafter oder Erben ein Notgeschäftsführer oder Prozesspfleger bestellt wird. Erben müssen sich jedoch zunächst als solche legitimieren und können erst dann durch Beschluss einen neuen Geschäftsführer ernennen. Legt jedoch ein Geschäftsführer sein Amt nieder, sollte dies in einer Weise erfolgen, dass die GmbH handlungsfähig bleibt; es muss also durch die Gesellschafterversammlung zeitnah ein (Interims-)Nachfolger bestimmt werden können. Ein spontaner Rücktritt kann rechtsmissbräuchlich sein (OLG Nürnberg...
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