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Steuern

Rußpartikelfilter nachträglich steuerbegünstigt

Veröffentlicht am
Zwar ist gesetzlich vorgesehen, dass ein Fahrzeug mit Dieselmotor befristet begünstigt besteuert werden muss, wenn nachträglich ein Rußpartikelfilter eingebaut und das Abgasverhalten damit technisch so verbessert wird, dass es den gesetzlichen Partikelminderungsstufen entspricht. Der Bundesfinanzhof machte in einem aktuellen Urteil von diesem Jahr allerdings deutlich, dass der Filtereinbau in das Fahrzeug nach der ersten Zulassung erfolgen muss, um die Steuervergünstigung zu erlangen. Eine technische Verbesserung am Fahrzeug kann steuerlich nämlich nur wirksam werden, wenn eine dem Grunde nach entstandene Kraftfahrzeugsteuer bereits entstanden ist, die Zulassung des entsprechenden Fahrzeuges also erfolgt ist (BFH Az.: II R 17/08). GBM
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