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Arbeit und Personal

Versicherungspflicht bis zum letzten Tag

Veröffentlicht am
Oft wird die Kündigung eines Arbeitnehmers mit dessen Freistellung begleitet. Damit wird auf Anwesenheit und Arbeitsleistung verzichtet, der Arbeitgeber schickt seinen künftigen Ex-Mitarbeiter zwangsweise in Urlaub. Dass damit die Leistungspflicht des Arbeitnehmers erlischt, Entgelte und Nebenleistungen (sofern die freiwillig, nicht verpflichtend und nicht vertraglich ausgeschlossen sind) sowie Sozialabgaben jedoch weiterhin zu erbringen beziehungsweise zu überweisen sind, machten die Richter des Bundessozialgerichts in einem aktuellen Urteil deutlich (BSG, Az.: B 12 KR 22/07). GBM
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