Arbeit und Personal
SV-Beiträge: Der Nachfolger haftet nicht
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Der Erwerb eines Unternehmens ist für den Käufer mit einigen Risiken verbunden, wenn dieser als Rechtsnachfolger eintritt. So hat er nicht nur das Personal zu übernehmen, sondern haftet auch für Verbindlichkeiten seines Vorgängers – nicht aber für nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge, wie das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil feststellte (Az.: L 4 R 366/07). GBM
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