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Bindung an Schlussrechnung

Veröffentlicht am
Wenn für einen Werkvertrag die Anwendung der VOB vereinbart worden ist, legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Abschluss der Arbeiten eine Schlussrechnung vor. Nimmt der Auftraggeber die Zahlung vor, ist der Auftragneh-mer von der Geltendmachung einer Nachforderung ausgeschlossen. Mit der Erteilung der Schlussrechnung und dem Ablauf von zwei Monaten Prüfungsfrist werden nämlich auch solche Forderungen fällig, die in der Schlussrechnung – sei es bewusst, sei es aus Vergesslichkeit – nicht aufgenommen worden sind. Insoweit beginnt eine einheitliche Fälligkeit und damit auch ein einheitlicher Beginn der Verjährung. Das gilt nicht, wenn eine Forderung noch nicht in die Schlussrechnung hätte aufgenommen werden können, sich die Forderung...
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