Lexikon
Mutterschutzlohn
Eine schwangere Frau darf nicht beschäftigt werden, wenn dies ihre Gesundheit oder die ihres Kindes gefährdet. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) enthält Regelungen, um Arbeitnehmerinnen vor Einkommensverlusten während der Schwangerschaft zu schützen, auch außerhalb der regulären Mutterschutzfristen.
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Mutterschutzlohn vs. Mutterschaftsgeld: Der Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG wird bei individuellen Beschäftigungsverboten gezahlt und darf nicht mit dem Mutterschaftsgeld verwechselt werden, das während der gesetzlichen Mutterschutzfristen greift (§ 19 MuSchG). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Mutterschutzlohn zu zahlen. Auf Antrag erstattet die Krankenkasse dem Arbeitgeber die Kosten in voller Höhe (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Aufwendungsausgleichsgesetz – AAG). Der Mutterschutzlohn unterliegt der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Nur Frauen im Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 MuSchG haben Anspruch auf Mutterschutzlohn. Ein individuelles ärztliches Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG wird gemäß gesetzlicher Regelung in folgenden...