Arbeit und Personal
Pfändungsschutz
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Die Altersvorsorge steht auch im Insolvenzfall eines Unternehmens im Vordergrund. Verlangt der Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber, einen Teil seiner künftigen Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung zu verwenden, vermindert sich das bereits an den Treuhänder abgetretene pfändbare Arbeitseinkommen nicht. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Arbeitnehmer bereits die pfändbaren Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis abgetreten hat und das über sein Vermögen eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren aufgehoben wurde (BAG, Az.: 10 AZR 459/07).GBM
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