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Arbeit und Personal

Unterrichtung auch bei Teilbetriebsübergang

Veröffentlicht am
Nach §613a Abs. 5 BGB muss der Betriebsveräußerer oder der Erwerber bei einem Betriebsübergang die Arbeitnehmer über die Identität des Betriebserwerbers informieren. Um zu verhindern, dass mangels ordnungsgemäßer Belehrung die einmonatige Widerspruchsfrist aus §613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht zu laufen beginnt, muss diese Information alle relevanten Daten zur Identität des neuen Inhabers, mindestens aber Namen und Firma sowie Anschrift und Kontaktdaten des Übernehmers beinhalten. Das gilt auch bei Teilbetriebsübergängen (BAG, Az.: 8 AZR 407/07). GBM
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