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Zusätzliche Leistungen

Wer darf den Auftraggeber vertreten?

Veröffentlicht am
AB AB
Ein Satz, den sich alle bauausführenden Unternehmer merken sollten, ist: „Wo das Portemonnaie des Bestellers anfängt, hören die Vertretungsrechte des Architekten auf." Dieser Satz besagt nichts anderes, als dass ein Architekt nicht ohne Weiteres als rechtsgeschäftlicher Vertreter fungiert. Selbst wenn ihm die Leistungsphase 8 der HOAI, also die Objektüberwachung, übertragen wurde, darf der Bauunternehmer nicht davon ausgehen, dass der Architekt beispielsweise Planungsänderungen oder -erweiterungen mit Wirkung für und gegen den Auftraggeber erteilen darf. Dennoch laufen viele Unternehmen hier blind in ihr Verderben und führen alles aus, was der Architekt verlangt. In den meisten Fällen mag alles glatt gehen, da der Architekt zuvor die...
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