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Abwerbung von Mitarbeitern

Juristisch okay, aber mehr auch nicht

Aktive Abwerbeversuche sind übliche Mittel, um als Unternehmen Wunschmitarbeiter zu bekommen. Man kennt sich durch geschäftliche Kontakte oder hat durch Empfehlungen Dritter den Eindruck gewonnen, die Person könnte zum Betrieb passen. Hat man dann noch die Vermutung, es könnte ein Wechselwille vorliegen oder zu wecken sein, greift man zum Telefon. Das kann funktionieren, aber auch vor Gericht enden, wenn der aktuelle Arbeitgeber davon Wind bekommt.

Veröffentlicht am
Zulässig, wenn Regeln beachtet werden Grundsätzlich ist Abwerbung zulässig, wenn Regeln beachtet werden. So „gehört” die Arbeitszeit des Angerufenen dem aktuellen Arbeitgeber und ist damit tabu für private Gespräche. Es muss – wie das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zeigt – erfragt werden, ob der Anruf zur passenden Zeit erfolge und, falls nicht, umgehend beendet werden. Das gilt auch für das private Handy. Die Kontaktaufnahme über den Mobilfunkanschluss kann nicht generell untersagt werden, denn der Anrufer kann nicht wissen, ob sich der Angerufene gerade beruflich tätig ist. Der Erstkontakt darf laut OLG nicht länger als 10 min dauern (Az.: 6 W 70/19). Innerhalb dessen kann sich der Anrufer vorstellen und klären, ob der...
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