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Kurzarbeitergeld und Entschädigungen

Coronabedingte Lohnersatzleistungen sind steuerfrei

Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld und Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sollen die finanziellen Folgen der Corona-Pandemie für Arbeitnehmer abfedern. Grundsätzlich sind diese Leistungen steuerfrei – mit einigen, zum Teil empfindlichen Einschränkungen.
Veröffentlicht am
Gina Bronner-Martin
Gina Bronner-Martin privat
Kurzarbeitergeld Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht bis zu 24 Monate, aktuellem Stand zufolge jedoch längstens bis 31. Dezember 2021 Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 beziehungsweise 67 % des letzten Nettoentgelts. Ab dem vierten Monat erhöht sich die stets lohnsteuerfreie Lohnersatzleistung für Kinderlose, die mindestens 50 % weniger arbeiten, auf 70 %, ab dem siebten Monat auf 80 %. Für Beschäftigte mit Kindern erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 77 % und ab dem siebten Monat auf 87 %. Diese Kinder müssen steuerlich zu berücksichtigen sein, also minderjährig oder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr. Die Kinderzahl muss zum Antragszeitpunkt mindestens mit 0,5 erfasst gewesen sein; Beschäftigte mit Steuerklasse V...
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