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Musterstücke sind Vertragsgrundlage

Kurz vor dem Jahresende 2020 hatte sich das Landgericht Bonn mit einem gar nicht so seltenen Fall zu befassen: Ein Auftragnehmer (AN) sollte Basaltlavaplatten verlegen. Der Auftraggeber (AG) war aber wohl etwas pingelig veranlagt und hatte deswegen im Leistungsverzeichnis (LV) ausdrücklich dargestellt, dass die Platten keine Fehlfarben, störenden Maserungen oder Einschlüsse aufweisen dürften. Außerdem wäre eine vorherige Bemusterung zwingend. Der AN – motiviert wie immer – beschaffte sich beim Baustoffhändler seines Vertrauens eine entsprechende Musterplatte, die der AG mit kritischem Auge prüfte und ausdrücklich den Auftrag zur Verwendung von Platten des vorgelegten Musters erteilte.
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Aktuelle Tipps geben die DEGA-Baurechtsexperten André und Sandra Bußmann sowie Klaus Feckler. 
Aktuelle Tipps geben die DEGA-Baurechtsexperten André und Sandra Bußmann sowie Klaus Feckler.  privat
Bemustertes Material nicht lieferbar Es ging nun etwas Zeit ins Land, bevor die Verlegearbeiten beginnen konnten. Plötzlich jedenfalls stellt der AN fest, dass er die einst bemusterten Platten nicht mehr beziehen kann. Er legt daraufhin ein in Aussehen und Struktur vom ursprünglichen Muster abweichendes neues Musterstück vor, was der AG ablehnt. Er verlangt die Lieferung der einst bemusterten Platten, was dem AN jedoch nicht gelingt. Als er trotz mehrfacher Fristsetzung untätig bleibt, nimmt der AG den zuvor im Rahmen der Fristsetzung bereits angekündigten Deckungskauf vor und verlangt die ihm dadurch entstandenen Mehrkosten. In seinem Urteil vom 30. Dezember 2020 (Az. 1 O 471/18) stellte sich das Gericht auf die Seite des AGs: Die...
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