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Nachträgliche Stundenlohnarbeiten

Vor Arbeiten vereinbaren, was Abrechnungsgrundlage ist

Zu Beginn der Vertragsverhandlung ist meist von der Hektik des Baugeschehens nur wenig zu spüren. Man unterbreitet ein Einheitspreisangebot auf Grundlage eines Leistungsverzeichnisses (LV) des AG, verhandelt ganz entspannt und unterzeichnet den Vertrag. Die Hektik des Baualltags zieht erst mit Arbeitsbeginn ein. Viele Versprechungen des Auftraggebers in Bezug auf die Baufreiheit lösen sich in Wohlgefallen auf, die luxuriös geplante Bauzeit wird zu einem engen Zeitkorsett, und das LV erweist sich als lückenhafter als das Netz eines Krabbenkutters.

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Aktuelle Tipps geben die DEGA-Baurechtsexperten André und Sandra Bußmann sowie Klaus Feckler. 
Aktuelle Tipps geben die DEGA-Baurechtsexperten André und Sandra Bußmann sowie Klaus Feckler.  privat
In dieser Phase wird der Auftragnehmer gerne mit mündlichen Zusatzaufträgen überhäuft. Geld scheint keine Rolle zu spielen, wenn das Bauvorhaben nur pünktlich fertiggestellt wird. Zeit, zunächst Nachtragsangebote zu schreiben und deren Beauftragung abzuwarten, hat man keine – es muss ja schließlich weitergehen. Außerdem fühlt man sich relativ sicher, da die erstellten Stundenlohnzettel durch den Auftraggeber in schöner Regelmäßigkeit unterschrieben werden. Das böse Erwachen kommt mit der Schlussrechnung: Der AG streicht die Stundenlöhne komplett. Ein derartiger Fall lag dem Oberlandesgericht (OLG) Köln zur Entscheidung vor, das sich hierzu mit Urteil vom 4. Januar 2021 (Aktenzeichen 17 U 165/19) relativ eindeutig positionierte. Der...
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