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Bau mit verschiedenen Gewerken

Haften trotz mangelhafter Planung?

Bekanntlich ist der Gärtner nicht nur immer der Mörder, sondern auch immer für sämtliche im Zusammenhang oder in der räumlichen Nähe seiner Leistungen festgestellte Mängel verantwortlich. Jedenfalls wird bei jeglichen Problemen – beispielsweise auch im Zusammenhang mit der Abdichtung von Gebäuden und Putzarbeiten im Sockelbereich – gerne stets auch auf den Gärtner gezeigt, weil dessen Leistungen noch so gut zu sehen sind, während die Befassung mit technischen Detailfragen dazu, was sich unter der Oberfläche befindet, Arbeit macht.

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Aktuelle Tipps geben die DEGA-Baurechtsexperten André und Sandra Bußmann sowie Klaus Feckler. rechtsanwaelte@bussmann-feckler.de
Aktuelle Tipps geben die DEGA-Baurechtsexperten André und Sandra Bußmann sowie Klaus Feckler. rechtsanwaelte@bussmann-feckler.deKatrin Fischer
Das Oberlandesgericht Köln hat am 4. Dezember 2020 (Az. 16 U 62/20) einen erst jetzt veröffentlichten Beschluss erlassen. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist durch den Bundesgerichtshof am 29. September 2021 zurückgewiesen worden. Diese Entscheidung unseres heimatlichen Berufungsgerichts kann in einer Vielzahl von Fällen als Argumentationshilfe dafür dienen, dass die Haftung des letztlich ausführenden Unternehmens doch nicht immer so weit geht, wie gerne vertreten wird. Die Ausgangslage Grundsätzlich haftet das ausführende Unternehmen für den Werkerfolg, das heißt die Mangelfreiheit der von ihm erbrachten Leistungen ist verschuldensunabhängig. Es ist also zunächst einmal egal, worauf der Mangel zurückzuführen ist....
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