Unfähigkeit ist keine Entschuldigung
Der Verweis auf sein fortgeschrittenes Alter, seine erklärte Unfähigkeit im Umgang mit der EDV, fehlende betriebswirtschaftliche Kenntnisse und nicht zuletzt die vor Gericht vorgetragene Überzeugung, dass er seinem Sohn die Leitung seines Unternehmens ohne Kontrolle anvertrauen konnte, nützten einem GmbH-Geschäftsführer nichts. Er wurde vom Bundesfinanzhof darüber aufgeklärt, dass er haftbar nicht nur für eigene Versäumnisse und Fehlverhalten sei, sondern auch für die seiner Arbeitnehmer oder, wie im verhandelten Fall, für mitarbeitende Familienangehörige (BFH, Az.: VII R 23/19).
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