
Neue Informationspflicht des Arbeitgebers
Der Verband GaLaBau Baden-Württemberg weist darauf hin, dass seit dem 1. Januar 2026 Arbeitgeber verpflichtet sind, Drittstaatsangehörige bei der Anwerbung aus dem Ausland über die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen zu informieren (§ 45c Aufenthaltsgesetz (AufenthG)).
von VGL BW/Redaktion Quelle VGL BW erschienen am 02.02.2026Der Arbeitgeber hat dabei auf die dem Arbeitsplatz nächstgelegene Beratungsstelle hinzuweisen. Mit der Vorschrift tritt die letzte Regelung aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung in Kraft. Das Bundesarbeitsministerium hat mitgeteilt, dass das Bewilligungsverfahren zur Einrichtung der Beratungsstellen mittlerweile abgeschlossen ist. Zuständig für das Beratungsangebot sind seit 1. Januar 2026 die Beratungsstellen „Faire Integration“.
Die Informationspflicht nach § 45c AufenthG unterscheidet nicht zwischen versicherungsfreier und versicherungspflichtiger Beschäftigung. Auch Personen, die versicherungsfrei oder zum Beispiel aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens in Deutschland von der Sozialversicherungspflicht befreit sind, sind über das Beratungsangebot zu informieren. Die Beratungspflicht besteht immer dann, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in Deutschland hat, den Vertrag mit einem Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland schließt und die Beschäftigung in Deutschland erfolgen soll.
Aus Sicht des VGL BW und auch nach Einschätzung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) ist es ausreichend, einen Hinweis auf die Beratungsstellen in den Arbeitsvertrag aufzunehmen oder dem Arbeitnehmer spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung eine E-Mail mit den Informationen zu senden. Die Versäumnis der Informationspflicht durch Arbeitgeber ist keine Ordnungswidrigkeit und nicht bußgeldbewehrt.












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