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Berufsbekleidung

Kleidungswechsel ist Arbeitszeit

Veröffentlicht am
Viele Unternehmen legen Wert darauf, dass ihre Mitarbeiter einheitliche Arbeitskleidung tragen oder schreiben spezielle Schutzkleidung vor. Ist der Kleiderwechsel dann als Arbeitszeit zu werten und entsprechend zu vergüten? Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu ein Urteil gefällt (BAG, Az.: 1 ABR 54/08). Demnach muss auffällige Dienstkleidung, wenn sie Teil des Unternehmensmarketings ist, nicht bereits auf dem Arbeitsweg getragen werden, der ja zum Privatleben der Mitarbeiter zählt. Nach Ansicht der Richter war im verhandelten Fall die einheitliche Arbeitskleidung bereits aufgrund der auffälligen blau-gelben Farbkombination eindeutig als Firmenwerbung erkennbar. Auch der Firmenname war deutlich sichtbar. Somit ist der Träger problemlos als...
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