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Gesetzliche Unfallversicherung

Kein Versicherungsschutz bei Outdooraktivitäten

Veröffentlicht am
Das Landessozialgericht Hessen hatte sich mit einem Fall zu befassen, der in ähnlicher Form immer wieder Thema ist und – in der Regel erst im Schadensfall – die Frage aufwirft: Ist die Teilnahme an vom Arbeitgeber organisierten und finanzierten Outdooraktivitäten über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt? Die Richter versagten – wie bereits die der Vorinstanz, des Sozialgerichts Wiesbaden – einer Frau, die sich bei einer Canyoning-Tour beim Abseilen am Auge verletzt hatte, Leistungen aus der Berufsgenossenschaft und begründeten ihre Entscheidung ausführlich. Die Teilnahme an Sport- und Freizeitveranstaltungen ist nicht grundsätzlich über die BG unfallversichert, auch wenn sie vom Unternehmen und nur für Mitarbeiter angeboten wird....
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