Grundstückserwerb
				
					 
		Grundbucheintrag darf nicht verzögert werden
- Veröffentlicht am
 
Ein Grundstückserwerber darf zwar nach § 22 GrEStG erst in das Grundbuch eingetragen werden, wenn dem Rechtspfleger des Grundbuchamtes eine Unbedenklichkeitsbescheinigung seines Finanzamts vorliegt. Fehlt eine solche Bescheinigung jedoch, darf der Antrag auf Eintragung nicht sofort zurückgewiesen werden, weil die Nachforderung eine unzumutbare Belastung für den Beamten darstelle. Das Oberlandesgericht Zweibücken entschied, dass das Grundbuchamt nach pflichtgemäßem Ermessen zunächst eine Zwischenverfügung gemäß § 18 GBO erteilen und dem Antragsteller die Gelegenheit zu geben hat, die Bescheinigung binnen einer angemessenen Frist nachzureichen. Die Zwischenverfügung erhält dem Antragsteller die entsprechende Antragswirkung, indem sie dem...
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