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Arbeitsverweigerung

Religiöse Gründe sind nicht zulässig

Veröffentlicht am
Weigert sich ein Arbeitnehmer aus religiösen Gründen, eine Tätigkeit zu verrichten, zu der er arbeitsvertraglich verpflichtet wäre, kann daraus ein Kündigungsgrund seitens des Arbeitgebers abgeleitet werden. Allerdings gilt nach der wie immer in derartigen Fällen zwingend erforderlichen Beurteilung des Einzelfalls, dass für den Verweigerer keine andere Beschäftigungsmöglichkeit besteht (BAG, Az.: 2 AZR 636/09).
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