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Werkerfolg, Vergütung und Risiken

Nachträge nach dem neuen Bauvertragsrecht

Das neue Bauvertragsrecht gilt für alle seit dem 1. Januar 2018 geschlossenen Verträge. Gegenüber der bereits vorgestellten Entwurfsfassung haben sich noch einige Änderungen ergeben. Die wichtigsten stellen wir hier vor.
Veröffentlicht am
Korge
Der Gesetzgeber ist der Ansicht, dass die Parteien bei Änderungswünschen zunächst versuchen sollen, Ausführung und Vergütung einvernehmlich zu regeln. Dabei fällt auf, dass § 650b Abs. 1 BGB n. F. zwei unterschiedliche Arten von Nachträgen im Auge hat: solche, die eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs herbeiführen, und solche, bei denen eine Änderung gewünscht wird, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist. Der Werkerfolg ist dabei das, was der Auftragnehmer (im Folgenden AN) mit seiner Leistung am Ende erreichen soll. Wird also anstelle des vereinbarten Betonsteinpflasters nun ein Natursteinpflaster gewünscht, ändert sich der Werkerfolg. Muss die Tragschicht wegen der zu erwartenden Belastungen verstärkt werden,...
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