Missverständnisse vermeiden
Die Begriffe des Werkvertragsrechts
In jedem Gesetz verstecken sich vermeintlich klare Begriffe, die vielleicht nicht für jeden die gleiche Bedeutung haben. Nun ist das Ziel eines Gesetzes, dass es möglichst einheitlich verstanden wird, was natürlich erschwert wird, wenn einzelne Wörter mehrdeutig sein sollten. Wir wollen einige auf den ersten Blick unproblematische Begriffe des Werk- und Bauvertragsrechts benennen und erläutern.
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„Besteller" : Trotz aller Bemühungen um Geschlechterneutralität bleibt es hier beim sogenannten generischen Maskulinum. Frauen sollen sich also ebenfalls angesprochen fühlen. Der „Besteller" ist also derjenige, der eine Leistung in Auftrag gibt – anders ist es bei der VOB/B, dort kommt diese Rolle dem „Auftraggeber" zu. Einen Unterschied zwischen Besteller und Auftraggeber gibt es nicht. Beim „Unternehmer" handelt es sich um die Person, die die bestellte Leistung erbringen, also etwas unternehmen soll. Dieser Begriff ist deckungsgleich mit dem des „Auftragnehmers" in der VOB/B. Gerade beim Unternehmer muss man aber vorsichtig sein. Er hat nämlich quasi mehrere Gesichter. Bei der Frage, wer als „Unternehmer" gemeint ist, kommt es zunächst...
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