Arbeit und Personal
Haft ist kein Kündigungsgrund
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Eine Haftstrafe, selbst wenn sie über mehrere Monate verhängt wurde, stellt nicht ohne Weiteres einen Grund zur außerordentlichen und damit fristlosen Kündigung dar. Entscheidend für die Abwägung sind neben dem Alter und der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters auch die Feststellung, ob sein Arbeitgeber mit zumutbaren Maßnahmen in der Lage sein könnte, den Ausfall zu überbrücken. Hierbei sollte auch an den Einsatz einer Leiharbeitskraft oder an ein befristetes Arbeitsverhältnis gedacht werden. Das Landesarbeitsgericht konnte im verhandelten Fall keine Unzumutbarkeit an der Weiterbeschäftigung des Klägers erkennen. So muss der Arbeitgeber während der Zeit der Inhaftierung kein Arbeitsentgelt oder Lohnersatzleistungen zahlen. Auch sei...
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