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Arbeit und Personal

Insolvenz: keine Übernahme der Altersteilzeit

Veröffentlicht am
Wer einen Betrieb erwirbt, haftet auch für „Altlasten”, etwa rückständige Steuerschulden und ausstehende Sozialbeiträge; soweit die Rechtslage im Normalfall. Befindet sich das Unternehmen jedoch in der Insolvenz, haftet der Erwerber zum Beispiel nicht für bereits erarbeitete Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern, die sich im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung in der Freistellungsphase befinden. Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall vorgelegt bekommen, der sicher rechtlich einwandfrei beurteilt wurde, trotzdem aber auch bei den Juristen ein ungutes Gefühl hinterlassen haben mag. Eine Chefsekretärin hatte sich im Jahr 2000 mit ihrem Arbeitgeber auf eine Altersteilzeitvereinbarung geeinigt, wonach sie im sogenannten...
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