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Problematisches Totalherbizid

Glyphosat: Aktualisierte Verordnung sorgt für Rechtssicherheit

Seit dem 1. Juli 2024 gilt in Deutschland die neue Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung. Die daran vorgenommenen Anpassungen sorgen insbesondere für den Einsatz von Glyphosat nun endgültig für Rechtssicherheit auf Seiten der Anwendenden. Thomas Lohrer sagt, was gilt.

von Thomas Lohrer erschienen am 04.09.2024
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Formel für Glyphosat
Formel für Glyphosat © Silvia Rueß

Die juristische Klärung war erforderlich, da die EU-Kommission Glyphosat im November 2023 überraschend für weitere zehn Jahre zugelassen hatte, andererseits aber ein vollständiges Anwendungsverbot zum Jahresbeginn 2024 in Deutschland bestand.

Der Einsatz von glyphosathaltigen Herbiziden bleibt im erzielten Ergebnis auch weiterhin stark reglementiert. Wie bereits früher ist die Verwendung in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und in den im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes gesetzlich geschützten Biotopen nicht erlaubt. Darüber hinaus ist auch die Anwendung in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten nicht zulässig. Insbesondere die Frage zum Einsatz oder Verbot in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten blieb in der Entscheidung lange offen, da sich unter anderem der Agrarausschuss der Bundesländer für einen dort möglichen Einsatz ausgesprochen hatte. Dieser Empfehlung ist der Bundesrat in seiner Sitzung Mitte Juni im Beschluss aber nicht gefolgt.

Für den Einsatz von Herbiziden – nicht nur von Glyphosat – auf nicht gärtnerisch genutzten Flächen ist wie bisher eine Ausnahmegenehmigung nach §?12(2) Pflanzenschutzgesetz erforderlich. Dies gilt auch für „Flächen der Allgemeinheit“ nach §?17 Pflanzenschutzgesetz (wie öffentliche Parks und Gärten, Friedhöfe, Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens) bei einem Einsatz von Herbiziden auf beispielsweise Wegen und Plätzen mit Holzgewächsen („Nichtkulturland“). Ansprechpartner für einen möglichen Antrag sind hier die Pflanzenschutzdienststellen der Länder, in Bayern ausgewählte Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF).

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