
Neuregelungen beim Verkauf von Bioziden
Nicht alle Gesetze und Verordnungen greifen unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung, sondern enthalten unterschiedliche Übergangsvorschriften auf ihr Inkrafttreten, was teils auch nur einzelne Paragrafen betreffen kann. Liegen als Zeitraum hier mehrere Jahre dazwischen, kommt es für viele zu diesem Termin dann meist „völlig überraschend“. Dies trifft beispielsweise auch für die Biozidrechts-Durchführungsverordnung – meist nur als ChemBiozidDV abgekürzt – aus dem Jahre 2021 zu, deren §§10–13 erst ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden sind.
von Thomas Lohrer erschienen am 06.11.2024
Nicht alle Gesetze und Verordnungen greifen unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung, sondern enthalten unterschiedliche Übergangsvorschriften auf ihr Inkrafttreten, was teils auch nur einzelne Paragrafen betreffen kann. Liegen als Zeitraum hier mehrere Jahre dazwischen, kommt es für viele zu diesem Termin dann meist „völlig überraschend“. Dies trifft beispielsweise auch für die Biozidrechts-Durchführungsverordnung – meist nur als ChemBiozidDV abgekürzt – aus dem Jahre 2021 zu, deren §§10–13 erst ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden sind.
Diese beinhalten – bei im Detail unterschiedlich engen Vorgaben – das Verbot der Selbstbedienung von bestimmten Bioziden und gesonderte Anforderungen und Vorgaben an das Verkaufspersonal (gesonderte Sachkunde, besondere Anforderungen an das Abgabegespräch, Überprüfung der Verwenderkategorie). Betroffen von dieser Regelung sind mit Blick auf Einsatzbereiche im GaLaBau insbesondere solche Biozide, die der Produktart „Rodentizide“ (PT14) oder der Produktart „Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden“ (PT 18) zur Bekämpfung der jeweiligen Schaderreger zugeordnet sind.
Verbot der Selbstbedienung
Für diese Produkte gilt ab dem Jahreswechsel ein Verbot der Selbstbedienung. Kunden dürfen somit keinen (wie bisher) freien Zugriff auf das jeweilige Biozid haben. Darüber hinaus ist ein Beratungsgespräch, unter anderem über die bestimmungsgemäße Anwendung und notwendige Vorsichtsmaßnahmen, verpflichtend, und für die Abgabe solcher Produkte muss der Verkäufer ab Januar 2025 eine spezielle Sachkunde besitzen. Besitzer einer gültigen Pflanzenschutz-Sachkunde mit der Berechtigung zur Abgabe von Pflanzenschutzmitteln können diese durch die Teilnahme an einer zusätzlich (!) erforderlichen halbtägigen Fortbildungsveranstaltung (nach §11 Chemikalien-Verbotsverordnung) erwerben, die darüber hinaus auch alle drei Jahren aufzufrischen ist (Stichtagsregelung).
2 × Sachkunde
Solche akkreditierten „Biozid-Schulungen“ (keine Prüfung, nur Teilnahme) werden aktuell häufig online seitens verschiedener Händler kostenpflichtig für circa 100?€ angeboten; eine Teilnahmebescheinigung bestätigt den Schulungsbesuch (Abbildung). Erst in der Kombination aus einer gültigen Pflanzenschutz-Sachkunde (Abgebersachkunde) und der Teilnahmebescheinigung an einer Biozid-Schulung erfüllt der Verkäufer ab Januar 2025 die rechtlichen Anforderungen. Wichtig: Beide „Sachkunden“ erfordern getrennte, regelmäßig aufzufrischende Fortbildungen in den jeweils festgesetzten Zeiträumen.
Hinweis in Sachen Bußgeld: Im Vergleich zum Pflanzenschutzgesetz werden nach dem für die Biozidabgabe nach §17 ChemBiozidDV zuständigen Chemikaliengesetz (§26) ermittelte Verstöße bei der Abgabe mit bis zu 200.000 Euro deutlich schärfer geahndet.
Sollten Sie bisher bestimmte Biozide online oder über den Versandhandel bezogen haben, werden Sie auch dort als Käufer deutliche Änderungen erfahren. Hier ist ebenfalls ein Abgabegespräch ab Januar 2025 vorgeschrieben, das „fernmündlich oder per Videoübertragung … durch eine … sachkundige Person nachweisbar erfolgt“ – so die Formulierung und Vorgabe seitens der Verordnung. In der Begründung zum Gesetz wird hierzu angeregt, dass die jeweils zuständigen Landesbehörden rechtskonforme Best-Practice-Beispiele sammeln und diese später als Leitlinie zur Verfügung stellen.
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