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Lexikon

Nebentätigkeit

Ob nun finanzielle Erwägungen im Vordergrund stehen oder das Hobby zum (Neben-)Job gemacht werden soll – nicht wenige Arbeitgeber sehen es kritisch, wenn ihre Mitarbeiter nach Dienstschluss zum nächsten Arbeitsplatz aufbrechen. Grundsätzlich gilt, dass die volle Arbeitskraft dem (Haupt-)Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss. Muss dieser davon ausgehen, dass dem nicht so ist, hat er nachvollziehbar gute Gründe für eine Abmahnung oder gar eine Kündigung.
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Berufsfreiheit und deren Grenzen

„Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden." So steht es im Grundgesetz in Artikel 12. Ergänzend gilt festzuhalten, dass die Berufsfreiheit nicht nur für deutsche Bürger gilt, sondern – sofern keine individuellen und ausländerrechtlichen Regelungen entgegenstehen – auch für Nichtdeutsche. Darüber hinaus gelten Einschränkungen für besondere Berufe und Tätigkeiten, die entweder einer speziellen Ausbildung, einer Anmeldung oder einer amtlichen Erlaubnis bedürfen. Artikel 12 GG bedeutet auch, dass Arbeitnehmer nicht durch ihren Arbeitgeber in ihrer Freiheit beschränkt werden dürfen, eine Zweittätigkeit oder eigenes Unternehmen zu betreiben – außer es können objektive Gründe angeführt werden.

Meldepflicht und Widerspruchsrecht

Zweitjobs oder selbstständige Tätigkeiten müssen generell zwar nicht genehmigt, jedoch vor ihrer Aufnahme dem Arbeitgeber gemeldet werden. Dies gilt vor allem dann zwingend, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Arbeits- oder Tarifvertrag zu finden ist, und auch dann, wenn die Nebentätigkeit für den Arbeitgeber von sogenanntem berechtigtem Interesse sein kann. Insbesondere wenn der Mitarbeiter in einem Konkurrenzbetrieb arbeiten möchte, kann diese Tatsache dem Arbeitgeber ein Widerspruchsrecht einräumen. Hierbei kommt es jedoch auf den Einzelfall an; vor allem achten Gerichte auf die Art der Tätigkeit und deren Einfluss auf den betrieblichen Erfolg. Beispielsweise gelten untergeordnete, einfache Aufgaben ohne tieferen Einblick in unternehmensrelevante Bereiche und besondere Verantwortung als vernachlässigbar (BAG, Az.: 10 AZR 66/09).

Arbeitszeit und Sozialversicherung

Ebenfalls zwingend meldepflichtig sind Minijobs, die, sofern mehrere davon ausgeübt werden, zwangsläufig zu sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen führen, die den Arbeitgeber betreffen. Des Weiteren sind vom Arbeitnehmer entsprechende Arbeitszeitgesetze dahin gehend zu beachten, dass die Haupttätigkeit klar im Vordergrund stehen muss. Ruhezeiten sind zwingend zu beachten; im Zweifel ist die Nebentätigkeit zu reduzieren oder zu beenden. Den Urlaub zu nutzen, um im Zweitjob aktiv zu sein, kann gestattet sein, sofern der Erholungsaspekt gewahrt bleibt. Auch hier gilt der Einzelfall. Als Anhaltspunkt kann gelten, dass körperliche und geistige Anforderungen zwischen Haupt- und Nebentätigkeit stark differieren sollten, um die Abwechslung als nicht belastend einschätzen zu können.
 

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