Videoüberwachung
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"Die Überwachung von Betriebsräumen ist erlaubt", legt die eine Seite die Urteile verschiedener Gerichte aus. „Die Überwachung von Arbeitnehmern ist indiskutabel und verboten",
schlussfolgert die andere Fraktion. Beide Ansichten sind richtig, doch nur dann, wenn sie korrekt ausgelegt werden. Grundsätzlich stellt jedes Bild einen Eingriff in grundrechtlich gesicherte Persönlichkeitsrechte dar, der als untergeordnetes Recht hinzunehmen ist oder aber als zu schützender höherer Wert untersagt ist. Auch hier stellt sich die Frage: Was gilt denn nun?
Hinzunehmen ist es, wenn nicht abgebildete Mitarbeiter und deren Arbeitsleistung oder Verhalten im Vordergrund der Videoaufnahme stehen, sondern ein berechtigtes Interesse am Schutz des Eigentums des Unternehmens besteht. Nicht unter diesen Grundsatz fällt die präventive Beobachtung mit dem Ziel, Arbeitnehmer unter Druck zu setzen; sie ist mit dem deutschen Recht generell nicht vereinbar. Geht es also um sogenannte legitime Gründe, bei denen zudem die Verhältnismäßigkeit zwischen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auf der einen und Verletzung des Eigentumsrechts auf der anderen Seite gewahrt ist, kann eine Überwachung von Betriebsräumen und damit von Mitarbeitern zulässig sein (BAG, Az.: 1 ABR 34/03).
Nur mit dem Zweck der Aufklärung von Straftaten ist eine Videoüberwachung also begründbar – aber nur dann, wenn sie transparent betrieben wird und im Vorfeld angekündigt wurde. Heimlich darf nur dann überwacht werden, wenn der konkrete Verdacht einer Straftat oder arbeitsrechtlich so schwerwiegender Verfehlungen vorliegt, dass mit rechtlichen Konsequenzen für den betreffenden Arbeitnehmer zu rechnen ist. Vor der Installation von Überwachungstechnik müssen darüber hinaus sogenannte mildere Mittel zur Aufklärung des Verdachts angewendet worden sein (BAG, Az.: 2 AZR 848/15).
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