Festlegen der GEwährleistungsfrist Vorsicht bei der Abnahme
Aktuelle Tipps geben die DEGA-Baurechtsexperten André Bußmann und Klaus Feckler.
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Obwohl die VOB/B in § 2 Abs. 5 und 6 vorsieht, dass bei geänderten oder zusätzlichen Leistungen die Vereinbarung über den neuen Preis vor der Ausführung getroffen werden soll, ist dies nach unserer Erfahrung eher die Ausnahme als die Regel.
Aktuelle Tipps geben die DEGA-Baurechtsexperten André Bußmann und Klaus Feckler Telefon +49 221/78 88 55-0 rechtsanwaelte@bussmann-feckler.de www.bussmann-feckler.de
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Der BGH hat am 14. Juli 2016 (Az. VII ZR 193/14) ein Urteil erlassen, das nicht nur für Landschaftsgärtner, sondern auch für Landschaftsarchitekten von einigem Interesse sein kann.
Bestrebungen, erstmals in das Bürgerliche Gesetzbuch ein eigenes Bauvertragsrecht einzugliedern, sind seit Längerem im Gange. Jetzt aber nimmt das neue Gesetz deutliche Formen an. Ziel der Regierungskoalition ist es, noch in dieser Legislaturperiode das neue Bauvertragsrecht zu verabschieden. Die...
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